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Was gilt?
Aufstallungspflicht (gesamter Kreis):
Geflügel muss
a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Schutzvorrichtung (dichte Überdachung + seitlicher Schutz gegen Wildvögel) gehalten werden.
Ausnahmen nur mit Genehmigung der Veterinärbehörde (§ 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung).
Verbot des Verbringens zu Veranstaltungen:
Geflügel sowie gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel dürfen nicht zu Börsen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen außerhalb des Kreises gebracht werden.
Verbot der Durchführung von Veranstaltungen:
Überregionale Börsen, Märkte oder Ausstellungen mit Geflügel oder gemeinsam gehaltenen Vögeln dürfen im Kreisgebiet nicht stattfinden.